Zusammenfassung des Urteils AUS.2019.101 (AG.2019.919): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hat am 26. Dezember 2019 ein Urteil gefällt, das sich mit der Anordnung der Ausschaffungshaft für A____ aus Bosnien-Herzegowina befasst. A____ wurde beim Grenzübertritt in die Schweiz mit Einbruchswerkzeug im Auto erwischt, hat ein Einreiseverbot und Vorstrafen in Deutschland und Österreich. Aufgrund der Untertauchensgefahr und der Missachtung des Einreiseverbots wurde die Haft bis zum 5. Januar 2020 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die Einzelrichterin Barbara Grange hat entschieden, dass keine mündliche Verhandlung erforderlich ist und die Haft rechtmässig ist.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | AUS.2019.101 (AG.2019.919) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 26.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung der Ausschaffungshaft |
Schlagwörter: | Ausländer; Migration; Migrationsamt; Vollzug; Einreise; Ausschaffung; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Basel; Einreiseverbot; Bosnien-Herzegowina; Ausschaffungshaft; Schweiz; Verhandlung; Person; Untertauchensgefahr; Appellationsgericht; Kantons; Basel-Stadt; Verwaltungsgericht; Verfügung; Migrationsamtes; Anordnung; Akten; Personen; Deutschland; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 80 AIG ;Art. 90 AIG ; |
Referenz BGE: | 128 II 241; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.101
URTEIL
vom 26. Dezember 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Bosnien-Herzegowina
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Dezember 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, geboren am [...], am 23. Dezember 2019, um 16:00 Uhr, vom Grenzwachkorps (GWK) mit drei anderen Personen in einem von ihm gelenkten Personenwagen von Frankreich in die Schweiz einreisend kontrolliert wurde und sich im Wagen Gegenstände fanden, welche als typisches Einbruchswergzeug zu klassifizieren sind (Schraubenzieher, Handschuhe, dunkle Mützen und Schals);
dass A____ von Deutschland mit einem schengenweit geltenden Einreiseverbot belegt ist, gültig bis 19. November 2020, von welchem er gemäss eigenen Angaben Kenntnis hat;
dass A____ unter diversen Aliasnamen verzeichnet ist;
dass A____ gemäss Angaben der deutschen Behörden wegen mehreren Vermögensdelikten, teilweise begangen als Mitglied einer Bande, in Deutschland und Österreich vorbestraft ist;
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Dezember 2019 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a Abs. 4 Asylgesetz nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet hat;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ mit seiner Einreise in den Schengenraum, die am 12. Dezember 2019 in Kroatien erfolgt ist, gegen das ihm bekannte Einreiseverbot verstossen hat und der Umstand, dass er bereits mehrere Male seinen Namen geändert hat, nahe legt, dass er nicht gewillt ist, sich an das ihm auferlegte Einreiseverbot für den Schengenraum zu halten, sondern er vielmehr erneut in diesen eingereist ist, um hier weitere Einbruchdiebstähle zu begehen, was jedenfalls die Umstände seiner vorläufigen Festnahme vermuten lassen;
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass sich A____ in Freiheit der Anordnung, sich nach Bosnien-Herzegowina zurück zu begeben, nicht nachkommen würde, sondern er sich weiterhin illegal im Schengeraum aufhalten würde;
dass demnach Haftgründe vorliegen und aufgrund der Untertauchensgefahr keine mildere Massnahme den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen vermag;
dass das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, da die Organisation eines Linienfluges bereits in die Wege geleitet worden ist, weshalb mit dem Vollzug der Wegweisung in den kommenden Tagen zu rechnen ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;
dass die Haft bis maximal 5. Januar 2020, 16:00 Uhr, angeordnet werden kann, nachdem die ersten 24 Stunden der Inhaftierung des A____ (23. bis 24. Dezember 2019) strafrechtlicher Natur waren und die ausschliesslich ausländerrechtlich motivierte Haft am 24. Dezember 2019, 16:00 Uhr, zu laufen begonnen hat;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. Dezember 2019, 16:00 Uhr, bis zum 5. Januar 2020, 16:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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